Jugendschutz in der RTGW

Der Kinder- und Jugendschutz ist ein Thema, welches vor allem in den letzten Jahren in den Medien immer präsenter wurde. Immer wieder wird von Fällen des unsachgemäßen Umgangs mit Schutzbefohlenen berichtet. Diese Fälle erstrecken sich über viele verschiedene Bereiche der Gesellschaft und machen auch vor den Sportvereinen nicht halt.
Der Vorstand der Ruderabteilung der RTGW nimmt dieses Thema sehr ernst und hat verschiedene Vorkehrungen getroffen.

Erweitertes Führungszeugnis von allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes der Ruderabteilung sowie von allen Trainer*innen, Übungsleiter*innen und allen Personen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu tun haben.

Alle oben genannten Personen, sind verpflichtet, dem Abteilungsvorstand ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Nur wer dieses Dokument vorgelegt hat und wenn dieses bedenkenlos ist, darf Kinder und Jugendliche dieser Altersklassen trainieren oder betreuen. Das erweitere Führungszeugnis kann mit einem Schreiben des Vereins kostenlos bei der Stadt beantragt werden. Die Besonderheit an einem erweiterten Führungszeugnis ist, dass dieses auch sexuelle Straftaten und Verfahren ausweist, welche unter einem Strafmaß von 30 Tagessätzen liegen. Das heißt, dass auch kleine Auffälligkeiten, die erfolgreich zur Anzeige gebracht wurden, aufgeführt sind. Außerdem werden die Einträge nicht wie üblich nach einer gewissen Zeit gelöscht. Die Führungszeugnisse müssen zudem alle 5 Jahre erneut beantragt und vorgelegt werden. Des Weiteren unterschreiben diese Personen zusätzlich eine Verpflichtungserklärung, die beinhaltet, dass sie den Abteilungsvorstand sofort informieren müssen, falls ein Verfahren wegen einer Straftat nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches anhängig ist.

Verhaltensregeln und Ehrenkodex

Zusätzlich zum erweiterten Führungszeugnis müssen allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes der Ruderabteilung sowie alle Trainer*innen, Übungsleiter*innen und allen Personen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu tun haben dem Verhaltenskodex (Verhaltensregeln) der RA der RTGW zustimmen und diesen befolgen. Dieses ist ebenso wie das Führungszeugnis Voraussetzung für eine Tätigkeit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Der Landessportbund  und der DRV haben jeweils eine Erklärung zum Kinder- und Jugendschutz abgegeben, denen sich der Verein, vertreten durch den Vorstand, anschließt.

Die Erklärung des DRV ist hier zu finden: Ehrenkodex.
Die Erklärung des LSB hier.

Beide müssen ebenfalls von allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes der Ruderabteilung sowie allen Trainer*innen, Übungsleiter*innen und allen Personen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu tun haben unterschrieben und befolgt werden.

Kinderschutzbeauftragter und Ansprechpartner

Die Ruderabteilung der RTG hat wegen der Brisanz dieses Themas eine Kinderschutzbeauftragte ernannt.
Dieses ist: Frau Imke Kohrt, E-Mail: kinderschutz@rudern-wesel.de

 

Allgemeine Begriffe und Bestimmungen

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Eine personensorgeberechtigte Person ist eine Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge zusteht.
Eine erziehungsbeauftragte Person ist eine Person, die über 18 Jahre alt ist und auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder Kinder und Jugendliche im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.